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30. August 2019   Aktuelles - Allgemeines
Frage zur GO - Plakate im Zuschauerbereich

Viel zu selten erfreuen sich Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse über Massen von Zuschauenden. Aber wenn dies passiert, dann steht meist ein ganz heißes Thema auf der Tagesordnung und so manche Gruppe an Interessierten bringt Schilder und Plakate mit, die der Politik noch mal die eigene Position klar machen soll. So zum Beispiel die vielen Jungen Leute von Fridays for Future als der Klimanotstand behandelt werden sollte.

 

Der Oberbürgermeister verkündet in so einem Fall bei Sitzungsbeginn, dass im Zuschauerraum kein Beifall oder Missfallen geäußert werden darf und deswegen die Plakate zu entfernen sind. Nun können wir das Anliegen der engagierten Zuschauer aber verstehen und halten Plakate die sich thematisch auf den Diskussionsgegenstand beziehen, aber nicht situativ auf das Geschehen reagieren, für eine legitime Meinungsäußerung. Damit sind sie kein "Beifall oder Missfallen". Also fragten wir mal bei der Verwaltung nach und zu unser Verwunderung ist die Begrundung der Rechtsabteilung nun eine ganz andere, jetzt wird sich auf das Hausrecht und den geordneten Sitzungsablauf bezogen. Im folgenden die Anfrage und Antwort, die jede*r selbst bewerten möge.

 

 


Frage:

 

Guten Tag Herr Reiners,

bei Sitzungen unterbinden sie nach GO §10(3) immer das Zeigen von Plakaten. In dem Entsprechenden Absatz heißt es:"Wer im Zuschauerraum Beifall oder Missfallen äußert oder auf sonstige Weise die Sitzung stört, kann vom Vorsitzenden des Saales  verwiesen  werden. Bei andauernder Störung kann der Vorsitzende  den Zuhörerraum räumen lassen."

Ohne Zweifel bezieht sich "äußern" nicht nur auf das gesprochene Wort, sondern auch auf das geschriebene oder auf Klatschen und ähnliches. Aber "Beifall oder Missfallen äußern" bezieht sich für mich klar auf das Geschehen im Rat (bzw. Gremium). Plakate die sich zwar Thematisch auf ein Thema beziehen, aber nicht situativ auf das Geschehen reagieren sind doch deswegen eine Meinungsäußerung die sozusagen "statisch" ist. Damit sind sie kein "Beifall oder Missfallen" und wenn sie ruhig gehalten werden und die Sicht anderer nicht behindern, dann können sie auch nicht als Störung gewertet werden.

Deswegen frage ich, wie genau sie es Begründen, dass Plakate nicht zulässig sind?

Mit freundlichem Gruß
Torben Schultz

 


Antwort:

 

Sehr geehrter Herr Schultz,

bezugnehmend auf Ihre Frage zum Mitführen und Zeigen von Plakaten in Sitzungen des Rates der Stadt Mönchengladbach, um deren Beantwortung Herr Oberbürgermeister Reiners mich gebeten hat, kann ich Ihnen folgende Erläuterungen geben:

Dem Oberbürgermeister steht als Sitzungsleiter die Ausübung des Hausrechts (vgl. hierzu § 51 Abs. 1 GO NRW) zu. Das Hausrecht ermöglicht ihm, einen geordneten Beratungs- und Entscheidungsablauf zu gewährleisten. Dem Oberbürgermeister obliegt hierbei die Entscheidung, wer in den geschützten Bereich eintreten und wer verweilen darf. Adressaten des Hausrechts sind alle Anwesenden, also neben den Ratsleuten auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung und Zuhörerinnen und Zuhörer.

Letztere sind verpflichtet alles zu unterlassen, was auf den Gang der Verhandlungen Einfluss nehmen kann und störend ist. Sie haben sich jeder Beifalls- und Missfallensbekundung zu enthalten. Ebenso ist das Mitführen von Plakaten als Störung der Sitzung anzusehen. Denn der Rat ist kein Forum zur Äußerung und Verbreitung privater Meinungen, sondern ein Organ der Gemeinde, das die Aufgabe hat, die divergierenden Meinungen seiner gewählten Mitglieder im Wege der Rede und Gegenrede sowie der nachfolgenden Abstimmung zu einem einheitlichen Gemeindewillen zusammenzuführen. Dabei gehört eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs, den der Ratsvorsitzende zu gewährleisten hat. Der Einsatz demonstrativer nichtverbaler Ausdrucksmittel wie Plakate oder Transparente wird daher im Allgemeinen als eine Beeinträchtigung der Sitzungsordnung zu werten sein (vgl. VG Arnsberg, Urteil von 24.08.2007, Az. 12 K 127/07), welchem mit den Instrumenten des Hausrechts zu begegnen ist.

Angesichts Ihres Hinweises, dass sich Ihre Frage auch auf die kommende Sitzung des Umwelt- und Feuerwehrausschusses bezieht, habe ich Herrn Ausschussvorsitzenden Heinen die obigen Ausführungen - welche sinngemäß auch in Ausschusssitzungen zur Anwendung gelangen - zur Kenntnis gegeben.

Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
C. K.
Stadtrechtsdirektor


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