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14. Mai 2018   Aktuelles - Anfragen
Anfrage Abwassersatzung und Mikroplastik

Was sich so alles finden lässt, wenn gar nicht danach gesucht wird. So hat ein Mitglied der Fraktion DIE LINKE. MG im Rat der Stadt Mönchengladbach per Zufall in der kommunalen Entwässerungssatzung ein Verbot gefunden, Plastik (auch in zerkleinertem Zustand) ins Abwasser zu leiten. Das ist der Fraktion doch eine Anfrage wert, was die Stadt unternimmt, um ihrer Satzung diesbezüglich gerecht zu werden, wo doch inzwischen bekannt ist, dass weltweit sämtliche Gewässer mit Plastik und insbesondere Mikroplastik verseucht sind.

 

Hier die Anfrage im Wortlaut:

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

in der Entwässerungssatzung der Stadt Mönchengladbach heißt es in §4 Absatz 2a:

"(2)In die Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die die Leitungen verstopfen, verkleben oder Ablagerungen oder Verkrustungen hervorrufen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Schlacke, Kehricht, Glas, Kunststoffe, grobes Papier, Zellstoffe, Textilien, Mist, Schlacht- und Küchenabfälle, Schlempe, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle;"

In vielen Produkten sind heutzutage Mikroplastikpartikel enthalten, wie z. B. in Kosmetikprodukten wie Zahnpasta, Duschgel und Peelings. Fleecepullover bestehen aus Plastikfasern und beim Waschen entsteht ein Abrieb aus Mikroplastikpartikeln. Diese Partikel landen alle am Ende im Abwasser, was zufolge hat, dass inzwischen weltweit alle Gewässer nicht nur mit Plastik sondern auch mit Mikroplastik verseucht sind.

1a) Finden in der Kläranlage Mönchengladbach diesbezüglich Messungen statt und konnten schon Ablagerungen von Mikroplastikpartikeln im Abwasser festgestellt werden?

b) Ist die Kläranlage Mönchengladbach technisch gerüstet, um Mikroplastikpartikel aus dem Abwasser weitestgehend herauszufiltern, wie es offensichtlich die Kläranlage Oldenburg laut dem verlinkten Artikel kann?

2a) Was wird seitens der Stadt unternommen, um dem §4 Absatz 2a der Entwässerungssatzung gerecht zu werden?

b) Welchen rechtlichen Spielraum (z. B. Verkaufsverbote, Warnhinweise: In MG verboten, Klagen gegen Hersteller) hat die Stadt, um ihre Entwässerungssatzung diesbezüglich vollumfänglich durchzusetzen?

In Erwartung einer zeitnahen Antwort bedanken wir uns im Voraus für Ihre Mühe.


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